KLEINER WALDKNIGGE
Unser Wald...
ist Erholungsraum !
In den letzten Jahren brachte ein zunehmendes Umweltbewußtsein auch in der Forstwirtschaft
eine neue Wertschätzung des Waldes und da mit einhergehend eine Neubewertung
der Waldfunktionen. Neben der Aufgabe des Waldes als Rohstofflieferant, gewannen
die Schutz- und Erholungsfunktion zusehends an Bedeutung. Dabei muß heute den
Erholungsansprüchen der städtischen Bevölkerung, die Entspannung und den Kontrast
zu den wenig lebensfreundlichen Wohngegenden der Vorstädte in stadtnahen Wäldern
sucht, große Bedeutung zugemessen werden. Reine Luft, sauberes Wasser, ausgeglichene
Temperaturen und Stille, eine Vielfalt an Formen, Farben, Düften und das "Erlebnis
Natur" stehen hoch im Kurs.
Außerdem bietet der Wald durch die Ausstattung mit Erholungseinrichtungen und
die Erschließung durch Wege einen besonderen Reiz für die Aktiverholung durch
Spazieren, Wandern, Sport und Reiten. Nach dem Landeswaldgesetz dürfen Sie den
Wald unentgeltlich und auf eigene Gefahr, zum Zwecke der Erholung betreten.
Eine Selbstverständlichkeit sollte es heute sein, im Wald Lärm zu vermeiden,
und mitgebrachten Abfall wieder mit nach Hause zu nehmen. Jedoch mußten zur
Vorbeugung vor besonderen Gefahren für den Wald auch gesetzliche Regelungen
getroffen werden, um eine Störung der Lebensgemeinschaft Wald und der Waldbewirtschaftung
möglichst gering zu hal ten.
Wir wollen Ihnen, liebe Waldbesucher, eine Orieniierungshilfe geben, damit
Sie sich in Zukunft noch waldgerechter verhalten können, als Sie dies bisher
schon getan haben !!
Wandern und spazieren gehen...
... dürfen Sie im Wald grundsätzlich überall!
Ausgenommen davon sind im Wald gelegene Pflanzgärten, Forstkulturen und Naturverjüngungsflächen,
die man schon durch den meist vorhandenen Zaun als gesperrte Bereiche er kennt,
und die eigens für Reiter vorgesehenen Wege, die als solche beschildert sind.
Um Störungen zu vermeiden, sollte man jedoch die Wege nicht verlassen. Dieses
Wegegebot gilt ausdrücklich so in Naturschutzgebieten ! Bei im Wald mitgefuhrten
Hunden muß gewährleistet sein, daß eine Beunruhigung des Wildes ausgeschlossen
werden kann. Eine Pflicht zum Anleinen besteht nicht, jedoch darf der Hund den
Einwirkungsbereich seines Halters nicht verlassen. Eine besondere Gefahr geht
für den Waldbesucher von Grundstücken aus, auf denen Bäume gefällt oder aufgearbeitet
werden. Diese Bereiche sind deshalb durch ein rot-weißes Absperrband und ein
Durchgangsverbotsschild gesondert gesperrt.
Eine Mißachtung des Betretungsverbols kann lebensgefährlich sein und ist
strengstens verboten !!
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Autofahren im Wald ...
...ist grundsätzlich verboten !
Das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge im Wald gilt auch dann, wenn ein Waldweg nicht
durch ein Verkehrsschild oder eine rot-weiße Absperrschranke für jeden ersichtlich
gesperrt ist. Ausgenommen davon sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Parkplätze. Beachten Sie bei jedem Abstellen Ihres Kfz in Waldesnähe
auch, daß Sie da durch die Zufahrt für Löschfahrzeuge für den Waldbrandfall
oder Holztransportfahrzeuge nicht blockieren.
Radfahren und Mountain-Biking...
... im Wald nur auf Straßen und Wegen erlaubt!
Eine Mindestbreite von zwei Metern, die besondere Ausbauform sowie die Linienführung
im Gelände lassen die Zweckbestimmung eines Weges für den forstwirtschaftlichen
Verkehr erkennen und nur diese dürfen auch von Radfahrern benutzt werden. Waldschneisen,
baumfreie Gliederungslinien, Trassen für Versorgungsleitungen (Strom, Gas, ..,)
und Rückegassen für Forstmaschinen, gelten nicht als Straßen und Wege. Hier
ist das Radfahren ebenso nicht erlaubt, wie auf Fußpfaden, die sich durch ihre
geringere Breite, die idR. geländeangepaßte Linienführung und den Ausbau als
einfacher Erdweg von den o.g. Wegen unterscheiden. Sie sind aus schließlich
dem Wanderer und Spaziergänger vorbehalten.
Für den Mountain-Bike-Sport gelten diese Regelungen entsprechend, insbesondere
das sog "Off-road-Fahren" abseits von Wegen und die Benutzung von schmalen Wanderpfaden
durch Mountainbiker gefährden die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldbesucher.
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Reiten im Wald ...
... nur auf Straßen und Wegen !
Auf Fußpfaden und gekennzeichneten Wander wegen ist das Reiten nicht gestattet,
es sei denn, die Wanderwege sind auch für den öffentlichen Verkehr bestimmt.
Daneben ist es nicht erlaubt, in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Naturparken
(z.B. Naturpark Pfalzerwald), auf nicht eigens dazu bestimmten Reitwegen zu
reiten.
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Feuer machen (grillen) ...
... ist im Wald verboten !
Dieses Verbot gilt auch in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Waldrand.
Ausgenommen davon sind die eigens dazu an gelegten Grillplätze und Grillhütten
mit fester Feuerstelle. Diese Plätze, sind bei den Gemeindeverwaltun gen und
am Forstamt zu erfragen.
Rauchen im Wald ...
... ist grundsätzlich verboten !
Blumen pflücken, Pilze und Beeren sammeln ...
... kann einige Arten in ihrem Bestand gefährden !
Das Entfernen von wildwachsenden Pflanzen ist daher in Naturschutzgebieten verboten.
Für besonders geschützte Arten, die selten oder in ihrem Bestand bedroht sind,
gilt dies überall. Nur wenn diese Einschränkungen nicht zutreffen, ist das Pflücken
eines Handstraußes oder das Sammeln von Beeren und Pilzen in kleinen Mengen
für den eigenen Verbrauch gestattet.
Hochsitze ...
... sind jagdwirtschaftliche Einrichtungen !
Sie sind nicht für eine Benutzung durch den Waldbesucher bestimmt, und sollten
aufgrund der erhöhten Unfallgefahr nicht bestiegen werden.
Eine Bitte zum Schluß !
Das Festlegen von Verhaltensregeln für Waldbesucher ist zum Schutz der Lebensgemein
schaft Wald, der Vermeidung von Störungen der Waldbewirtschaftung und dem Interessen
ausgleich zwischen den verschiedensten Wald besuchern und der Allgemeinheit
notwendig. Durch deren Beachtung tragen auch Sie mit dazu bei, den Wald mit
seinen vielfältigen Aufgaben, und, in Ihrem eigenen Interesse, als Erholungsraum
langfristig und nachhaltig zu sichern ! Bitte beachten Sie auch, daß die vor
Ort täligen Forstbeamten in diesem Zusammenhang auch ermächtigt sind, bei Verstößen
gegen diese Gebote Personalien festzustellen, zu verwar nen, oder ein Verwarnungsgeld
zu verhängen