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Kleiner Waldknigge

Unser Wald... ist Erholungsraum !

In den letzten Jahren brachte ein zunehmendes Umweltbewußtsein auch in der Forstwirtschaft eine neue Wertschätzung des Waldes und da mit einhergehend eine Neubewertung der Waldfunktionen. Neben der Aufgabe des Waldes als Rohstofflieferant, gewannen die Schutz- und Erholungsfunktion zusehends an Bedeutung. Dabei muß heute den Erholungsansprüchen der städtischen Bevölkerung, die Entspannung und den Kontrast zu den wenig lebensfreundlichen Wohngegenden der Vorstädte in stadtnahen Wäldern sucht, große Bedeutung zugemessen werden. Reine Luft, sauberes Wasser, ausgeglichene Temperaturen und Stille, eine Vielfalt an Formen, Farben, Düften und das "Erlebnis Natur" stehen hoch im Kurs.
Außerdem bietet der Wald durch die Ausstattung mit Erholungseinrichtungen und die Erschließung durch Wege einen besonderen Reiz für die Aktiverholung durch Spazieren, Wandern, Sport und Reiten. Nach dem Landeswaldgesetz dürfen Sie den Wald unentgeltlich und auf eigene Gefahr, zum Zwecke der Erholung betreten. Eine Selbstverständlichkeit sollte es heute sein, im Wald Lärm zu vermeiden, und mitgebrachten Abfall wieder mit nach Hause zu nehmen. Jedoch mußten zur Vorbeugung vor besonderen Gefahren für den Wald auch gesetzliche Regelungen getroffen werden, um eine Störung der Lebensgemeinschaft Wald und der Waldbewirtschaftung möglichst gering zu halten.
Wir wollen Ihnen, liebe Waldbesucher, eine Orientierungshilfe geben, damit Sie sich in Zukunft noch waldgerechter verhalten können, als Sie dies bisher schon getan haben!!

Wandern und spazieren gehen... dürfen Sie im Wald grundsätzlich überall!

Ausgenommen davon sind im Wald gelegene Pflanzgärten, Forstkulturen und Naturverjüngungsflächen, die man schon durch den meist vorhandenen Zaun als gesperrte Bereiche erkennt, und die eigens für Reiter vorgesehenen Wege, die als solche beschildert sind. Um Störungen zu vermeiden, sollte man jedoch die Wege nicht verlassen. Dieses Wegegebot gilt ausdrücklich so in Naturschutzgebieten! Bei im Wald mitgefuhrten Hunden muß gewährleistet sein, dass eine Beunruhigung des Wildes ausgeschlossen werden kann. Eine Pflicht zum Anleinen besteht nicht, jedoch darf der Hund den Einwirkungsbereich seines Halters nicht verlassen. Eine besondere Gefahr geht für den Waldbesucher von Grundstücken aus, auf denen Bäume gefällt oder aufgearbeitet werden. Diese Bereiche sind deshalb durch ein rot-weißes Absperrband und ein Durchgangsverbotsschild gesondert gesperrt.
Eine Missachtung des Betretungsverbots kann lebensgefährlich sein und ist strengstens verboten!!

Autofahren im Wald ... ist grundsätzlich verboten !

Das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge im Wald gilt auch dann, wenn ein Waldweg nicht durch ein Verkehrsschild oder eine rot-weiße Absperrschranke für jeden ersichtlich gesperrt ist. Ausgenommen davon sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Parkplätze. Beachten Sie bei jedem Abstellen Ihres Kfz in Waldesnähe auch, daß Sie da durch die Zufahrt für Löschfahrzeuge für den Waldbrandfall oder Holztransportfahrzeuge nicht blockieren.

Radfahren und Mountain-Biking... im Wald nur auf Straßen und Wegen erlaubt!

Eine Mindestbreite von zwei Metern, die besondere Ausbauform sowie die Linienführung im Gelände lassen die Zweckbestimmung eines Weges für den forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen und nur diese dürfen auch von Radfahrern benutzt werden. Waldschneisen, baumfreie Gliederungslinien, Trassen für Versorgungsleitungen (Strom, Gas, ...) und Rückegassen für Forstmaschinen, gelten nicht als Straßen und Wege. Hier ist das Radfahren ebenso nicht erlaubt, wie auf Fußpfaden, die sich durch ihre geringere Breite, die i.d.R. geländeangepaßte Linienführung und den Ausbau als einfacher Erdweg von den o.g. Wegen unterscheiden. Sie sind ausschließlich dem Wanderer und Spaziergänger vorbehalten.
Für den Mountain-Bike-Sport gelten diese Regelungen entsprechend, insbesondere das sog "Off-Road-Fahren" abseits von Wegen und die Benutzung von schmalen Wanderpfaden durch Mountainbiker gefährden die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldbesucher.

Reiten im Wald ... nur auf ausgewiesenen und beschilderten Reitwegen !

Auf Fußpfaden und gekennzeichneten Wanderwegen ist das Reiten nicht gestattet; in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Naturparken (wie z. B. dem Naturschutzgebiet Lennebergwald oder dem Naturpark Pfalzerwald) darf man nur auf eigens dazu bestimmten, ausgewiesenen und markierten Reitwegen reiten. 
 

► Die Reitwege im Lennebergwald

Feuer machen (grillen) ... ist im Wald verboten!

Dieses Verbot gilt auch in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Waldrand. Ausgenommen davon sind die eigens dazu an gelegten Grillplätze und Grillhütten mit fester Feuerstelle. Diese Plätze, sind bei den Gemeindeverwaltun gen und am Forstamt zu erfragen.

Rauchen im Wald ... ist grundsätzlich verboten!

Blumen pflücken, Pilze und Beeren sammeln ... kann einige Arten in ihrem Bestand gefährden !

Das Entfernen von wildwachsenden Pflanzen ist daher in Naturschutzgebieten verboten. Für besonders geschützte Arten, die selten oder in ihrem Bestand bedroht sind, gilt dies überall. Nur wenn diese Einschränkungen nicht zutreffen, ist das Pflücken eines Handstraußes oder das Sammeln von Beeren und Pilzen in kleinen Mengen für den eigenen Verbrauch gestattet.

Hochsitze ...

... sind jagdwirtschaftliche Einrichtungen! Sie sind nicht für eine Benutzung durch den Waldbesucher bestimmt, und sollten aufgrund der erhöhten Unfallgefahr nicht bestiegen werden.

Eine Bitte zum Schluss!

Das Festlegen von Verhaltensregeln für Waldbesucher ist zum Schutz der Lebensgemeinschaft Wald, der Vermeidung von Störungen der Waldbewirtschaftung und dem Interessenausgleich zwischen den verschiedensten Waldbesuchern und der Allgemeinheit notwendig. Durch deren Beachtung tragen auch Sie mit dazu bei, den Wald mit seinen vielfältigen Aufgaben, und, in Ihrem eigenen Interesse, als Erholungsraum langfristig und nachhaltig zu sichern! Bitte beachten Sie auch, daß die vor Ort tätigen Forstbeamten in diesem Zusammenhang auch ermächtigt sind, bei Verstößen gegen diese Gebote Personalien festzustellen, zu verwarnen oder ein Verwarnungsgeld zu verhängen.